Ersatzruhetage
Laut §11 des Arbeitszeitgesetzes sind für Beschäftigungen an Sonn- und Feiertagen Ersatzruhetage innerhalb von zwei bzw. acht Wochen zu gewähren.
Dieser Assistent unterstützt bei der Planung, Verwaltung und Kontrolle solcher Ersatzruhetage. Er ist im Menü unter dem Punkt zu finden.